Winterdienst

Bei Eis und Schnee müssen sowohl die Kommune als auch private Eigentümer:innen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen.

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Der ZBG ist für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortslagen verantwortlich. Diese Flächen werden nach einem Dringlichkeitsplan geräumt und gestreut. Das heißt wichtige Verkehrswege und –plätze werden vorrangig behandelt, so dass in kleineren Seitenstraßen der Winterdienst erst später erfolgen kann.

Private Eigentümer:innen haben eine Räum- und Streupflicht für öffentliche Flächen, welche an ihr Grundstück angrenzen und für die ihnen die Reinigungspflicht gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gladbeck übertragen wurde. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege sowie bestimmte verkehrsberuhigte Straßen.

Grundsätzlich gilt: Wer für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig ist, macht auch den Winterdienst!

Winterdienstpflichten der Anlieger

Die anliegenden Grundstückseigentümer:innen müssen bei Schnee- und Eisglätte die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege bzw. die gemeinsamen Geh- und Radwege in einer für den Verkehr erforderlichen Breite (wenn möglich mindestens 1,50 m) streuen bzw. vom Schnee räumen. Als Gehwege zählen auch Fahrbahnränder von Straßen ohne einen erkennbar abgeteilten Gehweg, dort ist in einer Breite von 1,50 m zu räumen bzw. zu streuen.

Wann und wie oft Sie streuen müssen, hängt ganz von der Wetterlage ab, allerdings ist per Satzung geregelt:

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr muss gefallener Schnee unverzüglich geräumt werden. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7.00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) des darauf folgenden Tages zu beseitigen.

Bitte denken Sie beim Streuen an die Umwelt

Verwenden Sie zum Streuen abstumpfende Streumittel wie Sand oder Granulat. Nur in Ausnahmefällen, z.B. an gefährlichen Stellen, wie etwa Treppen oder Steigungen, und bei außergewöhnlichen Wetterlagen dürfen Sie Salz streuen. Schnee sollte auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder auf dem Fahrbahnrand so gelagert werden, dass kein Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Was ist noch zu beachten?

Halten Sie Fahrbahnrinnen, Kanalisationseinläufe und Hydranten auf jeden Fall frei, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.

In der Straßenreinigungssatzung können Sie alle Regeln nachlesen. Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

­ Strassenreinigungssatzung

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