Straßenreinigung

Aufgrund Gesetz und Ortsatzung ist der ZBG für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb geschlossener Ortslagen zuständig. Auf einer Länge von 450 KM werden Fahrbahnen, Radwege und Fußgängerzonen gereinigt.

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Hierfür setzt der ZBG mehrere Groß- und Kleinkehrmaschinen ein, welche in einem gewissen Reinigungsrhythmus kontinuierlich für Sauberkeit im Stadtgebiet sorgen.

Weitere Reinigungsleistungen werden im Zusammenhang mit Einzelveranstaltungen wie Stadtfesten, Wochenmärkten, Karnevalsumzügen, Radrennen, Triathlon usw. erbracht.

Jedoch nicht alle öffentlichen Straßen werden durch den ZBG gereinigt. Bestimmte verkehrsberuhigte Bereich und Stichstraßen sind von der Reinigungspflicht des ZBG ausgenommen. In diesen Bereichen muss die Reinigung der Fahrbahn durch die anliegenden Grundstückseigentümer:innen erbracht werden. Grundlage dieser Aufteilung ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Gladbeck (s.u.). Die betreffenden Straßen können Sie dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung unter Ziffer 6 entnehmen.

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Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren

Gebührenpflichtig sind Eigentümer:innen der Grundstücke, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden. Dies sind sowohl die direkt an die Straße angrenzenden Grundstücke (Direktanlieger) als auch die z.B. an Stichwegen gelegenen Grundstücke (Hinterlieger).

Berechnungsmaßstab für die Straßenreinigungsgebühren sind die Seiten eines Grundstückes entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist oder werden könnte (Frontlängen nach Berechnungsmetern). Weitere Berechnungsmaßstäbe sind die Art der Straße und die Häufigkeit der jährlichen Reinigungsleistung gemäß dem Straßenverzeichnis.

Weitere rechtliche Informationen entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung oder setzten sich telefonisch oder per Mail mit uns in Verbindung.

­ Strassenreinigungssatzung

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­ ed.kcebdalg-bz(ta)gbz
­ 02043 / 99 27 99

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